Kindergeldanspruch bei Arbeitslosigkeit, Ausbildung und Studium

Kindergeld bei Studium und AusbildungBis zum 18. Geburtstag des Kindes haben Eltern, die zusammen mit ihrem Kind ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, einen generellen Kindergeldanspruch, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen. Doch auch nach dem 18. Geburtstag des Kindes können Eltern noch weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld haben. Ob und wie lange Kindergeld bei volljährigen Kindern weitergezahlt wird, hängt davon ab, ob eine der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt ist. Nachfolgend erklären wir Ihnen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Eltern für ein volljährigen weiterhin Kindergeld erhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen werden von der Familienkasse geprüft. Das Kindergeld wird grundsätzlich monatlich ausgezahlt. Um das Kindergeld für den kompletten Monat zu erhalten, reicht es bereits aus, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag des Monats erfüllt sind.

Kindergeldanspruch bei Arbeitslosigkeit

Ein Kindergeldanspruch kann über das 18. Lebensjahr hinaus weiter bestehen, wenn das Kind arbeitslos ist. Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch bei Arbeitslosigkeit ist aber, dass das volljährige Kind bei der Bundesagentur für Arbeit auch als arbeitssuchend gemeldet ist. Eine Meldung als arbeitssuchend ist für den Kindergeldanspruch bei Arbeitslosigkeit auch dann zwingend erforderlich, wenn das Kind aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln hervor (FG Köln, Urteil vom 10. März 2016, Az. 1 K 560/14). Der Kindergeldanspruch bei Arbeitslosigkeit endet aber in jeden Fall, wenn das Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Kindergeldanspruch bei Ausbildung und Studium

Noch länger als bei Arbeitslosigkeit kann bei einem Studium oder einer Ausbildung ein Kindergeldanspruch bestehen. Bei Kindern, die sich noch in einer Ausbildung befinden oder ein Studium absolvieren, kann sich der Kindergeldanspruch sogar bis zum Alter von 25 Jahren verlängern. Darüber hinaus besteht auch ein Kindergeldanspruch über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn sich das Kind aktuell auf der Suche nach einem Studienplatz oder Ausbildungsplatz befindet. Auch in diesem Fall gilt eine Obergrenze von 25. Jahren. Entscheidend für die weitere Auszahlung des Kindergeldes ist aber, dass sich das Kind auch ernsthaft darum bemüht, einen Studienplatz oder Ausbildungsplatz zu finden. Ansonsten darf die Familienkassen, die Auszahlung des Kindergelds stoppen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 26. August 2014, XI R 14/12) zeigt. Demzufolge war die Familienkasse berechtigt, die Kindergeldauszahlung einzustellen, nachdem die Tochter des Klägers einen ihr angebotenen Studienplatz abgelehnt hatte. Außerdem wird weiterhin Kindergeld an die Eltern gezahlt, wenn das Kind noch unter 25 Jahren ist und aktuell gerade ein freiwilliges soziales Jahr oder einen anderen anerkannten Freiwilligendienst macht.

Kindergeld bei Zweitausbildung oder Zweitstudium

Ein Kindergeldanspruch kann bei einer Ausbildung oder einem Studium auch über das 18. Lebensjahr hinaus bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen. Allerdings muss hier noch zwischen einem Erststudium bzw. einer Erstausbildung und einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium unterschieden werden. Nach der neuen Rechtslage verlängert sich der Kindergeldanspruch bei einem Erststudium oder Erstausbildung, unabhängig davon, ob der Student zusätzlich noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Anders sieht die Situation aber bei einem Zweitstudium oder einer Zweitausbildung aus. Bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium erlischt der Anspruch der Eltern auf Kindergeld, falls das volljährige Kind nebenher mehr als 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Es ist egal, ob es sich dabei um eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit handelt. Eine Ausnahmeregelung gilt nur für geringfügige Beschäftigungen sowie Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.

Kindergeldanspruch bei Kindern mit Behinderung

Bei Kindern mit einer Behinderung kann der Kindergeldanspruch nicht nur über das 18. Lebensjahr hinaus, sondern auch über das 25. Lebensjahr hinaus weiter bestehen. Dafür muss es sich aber um eine dauerhafte Behinderung handeln, infolgedessen das Kind nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Die Behinderung muss über einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Ein Kindergeldanspruch bei Kindern mit Behinderung besteht aber nur, wenn die Behinderung bereits vor dem Erreichen des 25. Lebensjahres aufgetreten ist.

Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld?

Ein weitläufiger Irrtum ist, dass die Kinder selbst Anspruch auf das Kindergeld haben. Das stimmt in Normalfall nicht. Der Kindergeldanspruch liegt normalerweise bei den Eltern. Neben den leiblichen Eltern können auch Pflegeeltern, Stiefeltern, Adoptiveltern oder Großeltern einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie das Kind, für das Kindergeld beantragt wird, in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Kind Vollwaise ist oder den Aufenthaltsort der Eltern nicht kennt. In diesem Fall hat das Kind selbst nach § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) einen Anspruch auf Kindergeld.

Es ist durchaus auch möglich, dass nicht nur ein Person, sondern mehrere Personen geleichzeitig Kindergeldansprüche haben. Dies ist beispielsweise bei getrennt lebenden Elternteilen der Fall. Trotzdem kann aber immer nur ein Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommen. Bei getrennt lebenden Eltern sieht das Bundeskindergeldgesetz vor, dass derjenige Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt, bei dem das Kind lebt. Falls das Kind nicht mehr bei einem der Elternteile leben sollte, bekommt derjenige Elternteil das Kindergeld, der den höheren Barunterhalt an das Kind zahlt.

Antrag auf Abzweigung des Kindergelds

Das Kindergeld soll zwar eigentlich den Kindern zugutekommen. Der Kindergeldanspruch liegt dennoch normalerweise bei den Eltern. Wenn die Eltern aber ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrem Kind nicht nachkommen, kann das Kind beantragen, dass das Kindergeld ihm selbst und nicht mehr einem Elternteil ausgezahlt wird. Dazu muss bei der Familienkasse einen Antrag auf Abzweigung des Kindergelds nach § 74 EStG gestellt werden.

Wann verjährt der Kindergeldanspruch?

Der Kindergeldanspruch verjährt gemäß § 45 SGB I erst nach Ablauf von vier Jahren verjährt. Das bedeutet, Eltern können das Kindergeld bis zu vier Jahren rückwirkend beantragen. Um sich die Kindergeldansprüche zu sichern, reicht es aus, den Kindergeldantrag innerhalb dieser vierjährigen Frist zu stellen, da durch den Kindergeldantrag die Verjährung gehemmt wird. Das Kindergeld wird dann auch nach den vier Jahren noch ausgezahlt.

Kindergeldantrag stellen – So geht´s

Auch wenn der Kindergeldanspruch automatisch mit der Geburt des Kindes entsteht, wird das Kindergeld nicht automatisch an die Eltern ausgezahlt. Das Kindergeld muss im Regelfall bei der Familienkasse beantragt werden. Eine Ausnahmeregel gilt nur für Beamte und Mitarbeiter des öffentlichen Diensts. Bei diesen Berufsgruppen ist nicht die Familienkasse, sondern die Vergütungs- bzw. Besoldungsstelle für die Bearbeitung des Kindergeldantrags zuständig. Der Kindergeldantrag ist grundsätzlich schriftlich zustellen. Das notwenige Antragsformular für den Kindergeldantrag erhalten Sie bei der Familienkasse oder laden es sich von der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunter. Wenn das Kindergeld zu ersten Mal beantragt, muss der Familienkasse zusätzlich auch noch die Geburtsurkunde des Kindes vorgelegt werden. Bei volljährigen Kindern muss der Familiekasse durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen wie beispielsweise einer Studienbescheinigung oder einer Ausbildungsbescheinigung nachgewiesen werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld weiterhin erfüllt sind.

Kinderfreibetrag als Alternative zur Kindergeldauszahlung


Als Alternative zur monatlichen Kindergeldauszahlung gibt es auch noch den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG. Wenn ein Kindergeldanspruch besteht, können Eltern alternativ auch den steuerlichen Kinderfreibetrag ausnutzen. Beides zusammen geht aber nicht. Für Eltern bedeutet, dass sie entweder jeden Monat Kindergeld beziehen oder aber den steuerlichen Kinderfreibetrag ausnutzen können, um weniger Steuern zahlen zu müssen. Welche dieser beiden Alternativen finanziell sinnvoller, lässt sich leider nicht pauschal sagen. Die hängt immer vom Einzelfall ab. Aber keine Sorge, das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch, um zu ermitteln, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für den jeweiligen Steuerpflichtigen die bessere Wahl ist. Im Jahr 2023 beläuft sich der Kinderfreibetrag auf 8.952 Euro jährlich pro Kind für beide Elternteile. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • 2.928 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
  • 6.024 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes

Falls die Eltern getrennt leben, wird für beide Elternteile jeweils der halbe Kinderfreibetrag angesetzt.