Bürgergeld Auszahlungstermine 2023

Bürgergeld AuszahlungstermineHier können Sie sich über die Bürgergeld Auszahlungstermine für das Jahr 2023 informieren. Zu Beginn des Jahres 2023 hat man in Deutschland Hartz IV durch das neue Bürgergeld ersetzt. Genaugenommen wurde das Bürgergeld aber bereits Ende 2022 zum ersten Mal an die Bezugsberechtigten ausgezahlt. Da das Bürgergeld immer für einen Monat im Voraus ausgezahlt wird, hat das Jobcenter das Bürgergeld für den Monat Januar 2023 bereits am 30. Dezember 2022 ausgezahlt. Nachfolgend haben wir eine Liste für Sie zusammengestellt, die alle Bürgergeld Auszahlungstermine 2023 zeigt.

Bürgergeld wird im Voraus ausgezahlt

Weil das Bürgergeld der Deckung des Lebensunterhalts dienen soll, wird es immer für den kompletten Monat im Voraus ausgezahlt. In der Regel fallen die Bürgergeld Auszahlungstermine deswegen immer auf den letzten Werktag des vorherigen Monats. Dabei zählt der Samstag aber nicht mit. So zahlt das Jobcenter das Bürgergeld für den Monat Februar 2023 am 31. Januar 2023 aus. Der Auszahlungstermin für das Bürgergeld im März 2023 fällt auf den 28. Februar 2023. Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie alle Bürgergeld Auszahlungstermine für die Monate Januar bis Dezember 2023 ablesen.

Bürgergeld Auszahlungstermine 2023

MonatBürgergeld Auszahlungstermine
Januar 2023Freitag, 30.12.2022
Februar 2023Dienstag, 31.01.2023
März 2023Dienstag, 28.02.2023
April 2023Freitag, 31.03.2023
Mai 2023Freitag, 28.04.2023
Juni 2023Mittwoch, 31.05.2023
Juli 2023Freitag, 30.06.2023
August 2023Freitag, 28.07.2023
September 2023Donnerstag, 31.08.2023
Oktober 2023Freitag, 29.09.2023
November 2023Dienstag, 31.10.2023
Dezember 2023Donnerstag, 30.11.2023

Normalerweise überweist das Jobcenter das Bürgergeld direkt auf das von dem Leistungsempfänger angegebene Konto. Falls kein Konto vorhanden sein sollte, besteht alternativ auch die Möglichkeit, einen Scheck zu erhalten. Damit kann man sich das Bürgergeld bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dabei fallen allerdings Kosten an, die den Leistungsempfängern pauschal vom Bürgergeld abgezogen werden.

Höhere Regelsätze beim Bürgergeld

Mit der Umstellung von Hartz IV auf das Bürgergeld hat man auch die Regelsätze angepasst. Im Schnitt gibt es jetzt jeden Monat rund 50 Euro mehr für die Leistungsempfänger. Allerdings gibt es unterschiedliche Regelsätze für Kinder und Erwachsene. Bei den Regelsätzen für Erwachsene wird zudem differenziert zwischen Alleinstehenden und Leistungsempfängern, die in einer Partnerschaft leben. Alleinstehende erhalten jeden Monat 502 Euro Bürgergeld. Für Leistungsempfänger in einer Partnerschaft gibt es 451 Euro monatlich. Bei Kindern richten sich die Regelsätze nach dem Alter. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Regelsätze:

Regelbedarf für … Betrag
Alleinstehende 502 Euro
Leistungsempfänger in einer Partnerschaft 451 Euro
Volljährige von 18 – 24 Jahre

Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen

402 Euro
Minderjährige von 14 – 17 Jahre 420 Euro
Minderjährige von 6 – 13 Jahre 348 Euro
Minderjährige von 0 – 5 Jahre 318 Euro

Wer zuletzt bereits Hartz IV bekommen hat, muss keinen neuen Antrag für das Bürgergeld einreichen. Die Umstellung von Hartz IV zum Bürgergeld erfolgt pünktlich zum Jahreswechsel ganz von alleine.

Kosten für Wohnung und Heizung

Für alle, die Bürgergeld beziehen, übernimmt der Staat zusätzlich auch noch die Kosten für Wohnung und Heizung. In den ersten zwölf Monate gibt es seit der Einführung des Bürgergelds eine sogenannte Karenzzeit. In diesem Zeitraum übernimmt das Jobcenter die Kosten für die Wohnung ohne zu überprüfen, ob diese angemessen ist. Im Gegensatz dazu werden die Heizkosten von Anfang an nur in angemessen Höhe übernommen. Anders als bei den Heizkosten bezahlt das Jobcenter die Stromkosten nicht extra, da diese bereits in den Regelsätzen inkludiert sind.

Höheres Schonvermögen in der Karenzzeit

Einen Anspruch auf Bürgergeld hat nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten kann. Dabei wird normalerweise neben dem Einkommen auch das Vermögen berücksichtigt. Innerhalb der zwölfmonatigen Karenzzeit wird das Einkommen aber nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Als erheblich ist ein Vermögen anzusehen, wenn es die Summe von 40.000 Euro pro Antragsteller überschreitet. Diese Freigrenze steigt nochmals um 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Wohneigentum, das vom Leistungsempfänger selbst bewohnt wird, bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens generell unberücksichtigt. Nach dem Auslaufen der zwölfmonatigen Karenzzeit gibt es für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person immerhin noch einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 15.000 Euro.

Jobcenter dürfen wieder Sanktionen verhängen

Seit Januar 2023 haben die Jobcenter wieder die Möglichkeit, bei Pflichtverletzungen der Leistungsempfänger Sanktionen zu verhängen. Das zeitlich befristete Sanktionsmoratorium, das am 1. Juli 2022 in in Kraft trat, ist mittlerweile ausgelaufen. Bei Pflichtverletzungen wie etwa verpassten Terminen oder der Ablehnung zumutbarer Jobs können die Jobcenter nun wieder Leistungskürzungen vornehmen. Bei der ersten Pflichtverletzung ist eine Leistungskürzung um 10 % für einen Monat vorgesehen. Die zweite Pflichtverletzung hat eine Leistungskürzung um 20 % für zwei Monate zur Folge. Ab der dritten Pflichtverletzung droht eine Kürzung der Leistungen um 30 % für drei Monate.

Höherer Zuverdienst beim Bürgergeld möglich

Die Empfänger des Bürgergelds haben auch die Möglichkeit, sich etwas dazu zuverdienen. Wie zu Hartz-IV-Zeiten gilt auch weiterhin, dass ein Zuverdienst von bis zu 100 Euro im Monat überhaupt nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Gute Nachrichten gibt es für alle Bürgergeldempfänger, die zwischen 520 Euro und 1.000 Euro (Minijob) verdienen, da sie ab dem 1. Juli 2023 mehr von ihrem Einkommen behalten dürfen. Die Freibeträge in diesem Bereich steigen von 20 Prozent auf 30 Prozent.

Außerdem dürfen junge Menschen künftig ihr Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze in Höhe von 520 Euro komplett behalten. Das Einkommen aus Schülerjobs während der Ferien bleibt sogar gänzlich unberücksichtigt. Darüber hinaus hat man die jährliche Freigrenze für Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten auf 3.000 Euro im Jahr angehoben.