Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern

Kindergeld bei getrennt lebenden ElternHier erfahren Sie, wer das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern erhält. Grundsätzlich ist es so, dass die Familienkasse das Kindergeld immer nur an ein Elternteil auszahlt. Solange die Eltern noch zusammen leben, spielt es in der Regel auch keine große Rolle, wem die Familienkasse das Kindergeld jeden Monat überweist. Anders sieht die Sache hingegen aus, wenn sich die Eltern trennen. Denn bei einer Trennung gibt es oft Ärger in Hinblick auf die Finanzen. Deshalb gehen wir nachfolgend der Frage auf den Grund, wem das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern zusteht?

Wenn das Kind nach der Trennung noch bei den Eltern lebt, ist die Sache recht eindeutig. In diesem steht das Kindergeld immer dem Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind die meiste Zeit wohnt. Falls der andere Elternteil dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, darf es im Gegenzug aber die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abziehen.

Kindergeld beim Wechselmodell

Sollte sich die getrennt lebenden Eltern für das Wechselmodell entscheiden, sodass das Kind bei beiden Eltern ungefähr gleich viel Zeit verbringt, können die Eltern selbst bestimmen, an wen das Kindergeld ausbezahlt werden soll. Für den Fall, dass sie sich darüber nicht einigen können, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, an wen das Kindergeld geht.

Kind lebt nicht mehr bei den Eltern

Doch wie sieht mit dem Kindergeld bei getrennten lebenden Eltern aus, wenn das gemeinsame Kind bei keinem der beiden Elternteile mehr wohnt, beispielsweise weil es in einer anderen Stadt studiert. Dazu muss man wissen, dass auch für ein volljähriges Kind unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen kann. So verlängert sich der Kindergeldanspruch bis maximal zum 25. Geburtstag des volljährigen Kindes, wenn dieses eine Ausbildung macht oder studieren geht.

Unterhaltszahlungen sind entscheidend

Wenn das Kind nicht mehr bei den Eltern wohnt, sondern in einem eigenen Haushalt lebt, steht das Kindergeld dem Elternteil zu, der Unterhalt an das Kind zahlt. Falls beide Elternteile Unterhalt zahlen, erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes immer an den Elternteil, der mehr Unterhalt zahlt. Sollten beide gleich viel Unterhalt an den Nachwuchs zahlen, können sie wiederum selbst entscheiden, an wen das Kindergeld ausbezahlt werden soll.

Urteil zum Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern

Auch der Bundesfinanzhof (Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. III R 45/17) musste sich unlängst mit einem Fall zum Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern auseinandersetzen. In dem vorliegenden Fall hatte die Mutter eines Sohnes geklagt, nachdem die Familienkasse ihren Kindergeldantrag abgelehnt hatte. Die Klägerin lebte vom Vater ihres Sohnes getrennt. Der gemeinsame Sohn wohnte bei keinem der beiden Elternteile, sondern studierte in einer anderen Stadt.

Dabei zahlte der Vater dem Sohn monatlich 500 Euro Unterhalt und die Mutter monatlich 400 Euro Unterhalt. Darüber hinaus übernahm die Mutter für ihren Sohn in längeren Abständen auch noch weitere Kosten wie etwa Semestergebühren, Bahncard und Zahnarztkosten in Höhe von insgesamt 1502 Euro jährlich. In der Summe zahlte die Mutter also den größeren Betrag. Lediglich die monatlich geleisteten Zahlungen des Vaters überstiegen die der Mutter.

Trotzdem lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass der Vater monatlich den überwiegenden Teil des Barunterhalts zahle. Der dagegen gerichteten Klage der Mutter gab das Finanzgericht Köln zunächst statt.

Bundesfinanzhof hebt Urteil der Vorinstanz auf

Doch die Gerichte waren sich in diesem Fall uneins. Denn im Revisionsverfahren kam der Bundesfinanzhof zu einem anderen Ergebnis als das Finanzgericht Köln und hob deshalb das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Nach Auffassung des BFH soll es bei der Berechnung, welcher Elternteil den höheren Unterhalt zahlt, nur auf die regelmäßigen Monatszahlungen ankommen. Demgegenüber sollten bei der Berechnung regelmäßige Zusatzzahlungen der Eltern, die für mehrere Monate zusammen geleistet werden, außer Betracht bleiben. Somit war in dem vorliegenden Fall tatsächlich der Vater vorrangig kindergeldberechtigt, obwohl die Mutter über das gesamte Jahr gesehen mehr Geld an ihren Sohn zahlte.