Kein Kindergeld bei langfristiger Erkrankung – Bundesfinanzhof Urteil

Kindergeld bei langfrisitiger ErkrankungHier erfahren Sie, wie es mit dem Kindergeld bei langfristiger Erkrankung weitergeht. Für volljährige Kinder, die studieren oder eine Ausbildung machen, können die Eltern weiter Kindergeld bekommen. Doch was ist, wenn das volljährige Kind, wegen einer langfristigen Erkrankung seine Ausbildung unterbrechen muss. Haben die Eltern in der Zeit der krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung weiterhin Anspruch auf Kindergeld? Mit dieser schwierigen Frage musste sich jetzt auch der Bundesfinanzhof beschäftigen.

Kindergeldanspruch bei vorübergehender Unterbrechung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 15.12.2021, Az. III R 43/20) ist für die betroffenen Eltern leider wenig erfreulich. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass ein Fortbestehen des Kindergeldanspruchs nur dann möglich ist, wenn die Erkrankung des volljährigen Kindes nur „vorübergehend” ist. Dagegen besteht bei einer Erkrankung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauert in der Regel kein Anspruch auf Kindergeld mehr.

Langfristige Erkrankung nach Schädelbasisbruch

In dem vorliegenden Fall hatte eine Familie geklagt, deren Sohn eine Ausbildung zum Zweiradmechatroniker begonnen hatte. Während seiner Ausbildung erlitt der Sohn im Alter von 19 Jahren einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma. In der Folge musste er sich verschiedenen Reha-Maßnahmen unterziehen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann.

Familienkasse zahlte kein Kindergeld mehr

Daraufhin stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung ein. Der dagegen gerichteten Klage der Familie hatte das Finanzgericht Münster zunächst stattgegeben. Das Finanzgericht Münster bejahte ein Fortbestehen des Anspruchs auf Kindergeld trotz der langfristigen Erkrankung des Sohnes. Nach Auffassung des Finanzgerichts habe das Ausbildungsverhältnis während der langfristigen Erkrankung fortbestanden und der Sohn die Ausbildung auch beenden wollen.

Bundesfinanzhof hebt Urteil der Vorinstanz auf

Im Revisionsverfahren kam der Bundesfinanzhof jedoch zu einem anderen Ergebnis und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Dazu erklärten die Richter, dass eine Unterbrechung der Ausbildung, z.B. wegen einer Krankheit, für den Kindergeldanspruch unschädlich ist, wenn diese Unterbrechung nur vorübergehend ist. Bei einer Erkrankung, die aber wie im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung Kindergeld beanspruchen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass wegen des langwierigen Heilungsprozesses ein Kindergeldanspruch nach§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind behinderungsbedingt nicht dazu in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.