Kindergeld bei Studium im Ausland

Kindergeld bei Studium im AuslandAuf dieser Seite erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie mit Kindergeld bei einem Studium im Ausland rechnen können. Wenn ihre Kinder eine Ausbildung machen oder ein Studium absolvieren, können die Eltern weiterhin Kindergeld bekommen. Heutzutage wollen aber viele jungen Leute lieber im Ausland studieren. Dann stellt sich die Frage, ob es auch weiterhin Kindergeld bei einem Studium im Ausland gibt. Nachfolgend gehen wir dieser Frage auf Grund.

Kindergeld beim Studium innerhalb der EU

Ob das Kindergeld bei einem Studium im Ausland weitergezahlt wird, hängt davon ab, in welchem Land das Kind studiert. Für den Kindergeldanspruch maßgeblich ist nämlich der Wohnsitz des Kindes. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nicht nur für Kinder mit Wohnsitz im Inland, sondern auch in allen anderen Ländern der EU. Das bedeutet, wenn das Kind sein Auslandsstudium in einem Land innerhalb der Europäischen Union, wie etwa Frankreich, Niederlande oder Belgien absolviert, können die Eltern weiter Kindergeld erhalten. Das Gleiche gilt auch für alle anderen Staaten des europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein.

Studium außerhalb Europas

Wenn man in einem Land außerhalb der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes studieren möchte, sind die Dauer des Auslandsaufenthalts sowie die Zeiten, die in Deutschland verbracht werden, maßgebend für den Kindergeldanspruch. Bei einem mehrjährigen Studium in einem Land außerhalb der Europas besteht der Kindergeldanspruch der Eltern nur dann fort, wenn sich der Student in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend im Haushalt der Eltern in Deutschland aufhält. Dafür muss der Student mehr als 50 % seiner studienfreien Zeit in Deutschland bei den Eltern verbracht haben.

Nur kurze Besuche bei den Eltern reichen hingegen nicht für die Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland und dem damit verbundenen Anspruch auf Kindergeld aus. Da die Beweispflicht bei der Beantragung des Kindergelds bei den Eltern liegt, ist es ratsam detaillierte Aufzeichnungen über die ausbildungsfreien Zeiten und die Zeiten des Aufenthaltes in der elterlichen Wohnung zu führen.

Urteil zum Kindergeld bei Studium im Ausland

Zum Kindergeld beim Studium im Ausland gibt es auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs. In dem vorliegenden Fall hatte ein Vater, dessen Sohn ein mehrjähriges Auslandsstudium im China absolvierte, geklagt. Der Sohn wohnte während des Semesters in einem Studentenwohnheim in China. In den Sommersemesterferien kehrte der Sohn für jeweils rund sechs Wochen nach Deutschland zurück. In dieser Zeit wohnte er in seinem alten Kinderzimmer bei den Eltern. Die Familienkasse hatte die Kindergeldzahlung eingestellt. Der dagegen gerichteten Klage des Vaters gab der Bundesfinanzhof wie zuvor auch schon das Finanzgericht statt. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Kläger weiterhin Anspruch auf Kindergeld habe, da bei seinem Sohn noch keine Wohnsitzverlagerung nach China stattgefunden hat. Maßgeblich für diese Entscheidung sei, dass der Sohn mindestens die Hälfte der studienfreien Zeit in Deutschland verbrachte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufweisen.

Kindergeldanspruch bei Auslandssemester

Es kann natürlich auch sein, dass man nicht sein ganzes Studium im Ausland verbringen will, sondern nur ein Auslandssemester während des Studiums einlegen möchte. Ein einzelnes Auslandssemester in einem Land außerhalb Europas hat in der Regel keine negativen Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch der Eltern. Denn bei einem Auslandsaufenthalt, der von vornherein zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung auf bis zu ein Jahr begrenzt ist, geht man allgemein davon aus, dass der Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird. Folglich erhalten die Eltern dann auch weiter Kindergeld.

Altersgrenze fürs Kindergeld bei Studium im Ausland

Bei einem Studium im Ausland gilt diese gleiche Altersgrenze für den Kindergeldbezug wie bei einem Studium im Inland. Das bedeutet, dass Kindergeld wird maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Aufpassen muss man bei einem Zweitstudium. Bei einem Zweitstudium erlischt der Kindergeldanspruch vorzeitig, wenn der Student mehr als 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausnahmeregelungen gelten für geringfügige Beschäftigungen sowie Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.