Kindergeld für Kinder mit Behinderung

Kindergeld für Kinder mit BehinderungHier erfahren Sie, wann es Kindergeld für Kinder mit Behinderung gibt. Für behinderte Kinder gibt es beim Kindergeld Sonderregeln. Die Eltern eines behinderten Kindes haben die Chance, deutlich länger Kindergeld zu bekommen. Nachfolgend erklären wir Ihnen, welche Voraussetzung erfüllt sein müssen, damit das Kindergeld für Kinder mit Behinderung gezahlt wird.

Kindergeldanspruch für behinderte Kinder

Solange das behinderte Kind noch nicht 18 Jahr alt ist, bekommen die Eltern auf jeden Fall Kindergeld. Denn bei minderjährigen Kindern ist der Kindergeldanspruch der Eltern an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Etwas anders ist die Lage, wenn das behinderte Kind bereits volljährig ist. In vielen Fällen zahlt die Familienkasse das Kindergeld auch für volljährige Kinder weiterhin an die Eltern.

Kindergeld für volljährige Kinder

Nicht nur Eltern behinderter Kinder, sondern auch Eltern volljähriger Kinder, die eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, können weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Auch für volljährige Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten, können die Eltern weiterhin Kindergeld bekommen. In diesen Fällen endet der Kindergeldanspruch der Eltern aber spätestens, wenn das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

Kinder für erwachsene Kinder mit Behinderung

Für erwachsene Kinder mit Behinderung haben Eltern dagegen die Möglichkeit, auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus weiterhin Kindergeld zu beziehen. Damit die Eltern über den 25. Geburtstag des Kindes hinaus, weiterhin Kindergeld für Kinder mit Behinderung erhalten, müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Voraussetzung ist, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um seinen notwendigen Lebensbedarf selbst zu decken. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn im Schwerbehindertenausweis oder einem ähnlichen Dokument das Merkzeichen „H“ (hilflos) eingetragen ist.

Notwendiger Lebensbedarf von Kindern mit Behinderung

Der notwendige Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Grundlage für den allgemeinen Lebensbedarf ist der steuerliche Grundfreibetrag. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ergibt sich aus den zusätzlichen finanziellen Belastungen, die durch die Behinderung des Kindes ausgelöst werden. Die finanziellen Mittel des Kindes errechnen sich aus dem Nettoeinkommen des Kindes sowie Leistungen Dritter wie etwa Pflegegeld, Eingliederungshilfe oder Fahrtkostenzuschüsse.

Wann ist die Behinderung eingetreten?

Weiterer Voraussetzung für den Kindergeldbezug bei behinderten Kindern über 25 Jahren ist, dass die Behinderung des Kindes bereits vor seinem 25. Geburtstag eingetreten ist. Falls das Kind bis einschließlich 1981 geboren wurde, gilt abweichend davon, dass die Behinderung vor dem 27. Geburtstag eingetreten sein muss. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können die Eltern zeitlich unbefristet Kindergeld für Kinder mit Behinderung erhalten.

Kindergeld für Kinder mit Behinderung beantragen

Die Eltern müssen das Kindergeld für Kinder mit Behinderung schriftlich bei der Familienkasse beantragen. Die folgenden Formulare müssen die Antragsteller ausfüllen:

  1. Antrag auf Kindergeld
  2. Anlage Kind
  3. Erklärung zu den Verhältnissen eines Kindes mit Behinderung
  4. Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen eines Kindes mit Behinderung

Diese Formulare kann man auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag herunterladen. Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare müssen die Eltern dann an die zuständige Familienkasse schicken. Darüber hinaus braucht die Familienkasse auch noch einen Beleg für die vorliegende Behinderung des Kindes, um den Kindergeldanspruch prüfen zu können. In den vielen Fällen reicht dafür die Vorlage des Schwerbehindertenausweis aus. Weitere mögliche Belege sind:

  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
  • Rentenbescheid aufgrund der Behinderung
  • Pflegegeld-Bescheid bei Pflegegrad 4 oder 5
  • Ärztliches Gutachten