Kindergeld in der Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Kindergeld in der Wartezeit zwischen zwei AusbildungsabschnittenHier erfahren Sie, was mit dem Kindergeld in der Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten passiert. Nach dem Ende der Schulzeit dauert es oft noch einige Zeit, bis man mit der Ausbildung oder dem Studium anfangen kann. Für die Eltern stellt sich dann die Frage, wie es mit dem Kindergeld in der Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weitergeht. Nachfolgend beantworten wir diese Frage für Sie.

Wartezeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn

Wenn der Nachwuchs seinen Schulabschluss in der Tasche hat, soll es in der Regel danach mit einer Ausbildung oder einem Studium weitergehen. Es kommt aber nicht selten vor, dass der Schulabgänger nach dem Ende der Schulzeit noch etwas warten muss, bevor er seine Ausbildung oder sein Studium aufnehmen kann. Zum Glück müssen die Eltern aber auf das Kindergeld in der Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht verzichten.

Wartezeit darf maximal vier Monate dauern

Es gibt aber eine Bedingung für das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs während der Übergangszeit. Entscheidend ist die Dauer der Unterbrechung. Die Wartezeit zwischen Zeit Ausbildungsabschnitten darf nicht länger als vier Monate dauern, um weiterhin einen Kindergeldanspruch zu haben. Andernfalls kann die Familienkasse bei einer länger andauernden Unterbrechung sogar das bereits gezahlte Kindergeld für die komplette Übergangszeit von den Eltern zurückfordern.

Kindergeld trotz längerer Wartezeit sicherstellen

Es gibt auch Möglichkeiten, wie man den Kindergeldanspruch bei einer länger als vier Monate dauernden Übergangsphase sicherstellen kann. Zum einen kann man den Anspruch auf Kindergeld während einer längeren Wartezeit sicherstellen, indem man ein Praktikum macht. Wichtig dafür ist aber, dass das Praktikum in irgendeiner Form auch einen fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf hat.

Kindergeldanspruch beim Freiwilligendienst

Eine weitere Möglichkeit, den Kindergeldanspruch zu erhalten, besteht darin, einen der in § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgeführten Freiwilligendienste zu leisten. Dazu zählen der Bundesfreiwilligendienst das, freiwillige soziale Jahr sowie das freiwillige ökologische Jahr. Wenn ihr volljähriges Kind einen dieser Freiwilligendienst absolviert, bekommen die Eltern in diesem Zeitraum weiterhin Kindergeld von der Familienkasse. Allerdings gibt es auch eine Altersobergrenze für das Kindergeld beim Freiwilligendienst. Im Höchstfall zahlt die Familienkasse das Kindergeld für ein Kind, das einen Freiwilligendienst absolviert, bis zum 25 Geburtstag des Kindes.