Kindergeld für volljährige Kinder – Kindergeldanspruch

Kindergeld für volljährige KinderAuf dieser Seite erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Eltern weiterhin Kindergeld für volljährige Kinder erhalten können. Wenn Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben und damit die Volljährigkeit erreicht haben, muss das nicht zwangsläufig das Ende der Kindergeldauszahlung bedeuten. Auch Eltern von volljährigen Kindern über 18 Jahren können noch einen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag haben. Allerdings ist der Kindergeldbezug bei volljährigen Kindern anders als bei minderjährigen Kindern an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Kindergeld für volljährige Kinder ohne Job

Eine Situation, in der sich der Kindergeldanspruch über das 18. Lebensjahre des Kindes hinaus verlängert, ist bei einer Arbeitslosigkeit des Kindes. Zwingend erforderlich ist aber, dass das volljährige Kind auch bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Die Meldung als Arbeitssuchender ist laut eines Urteils des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 10. März 2016, Az. 1 K 560/14) auch dann erforderlich, wenn das volljährige Kind aufgrund einer Erkrankung vorübergehend arbeitsunfähig ist. Für ein arbeitsloses Kind wird das Kindergeld bis maximal zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt.

Kindergeldanspruch während Ausbildung und Studium

Noch länger können Eltern Kindergeld beziehen, wenn ihr volljähriges Kind eine Ausbildung macht oder ein Studium absolviert. Für ein volljähriges Kind in Ausbildung oder Studium wird das Kindergeld bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt. Auch in der Übergangsphase zwischen zwei Studienabschnitten bekommen Eltern weiterhin Kindergeld von der Familienkasse, sofern die Übergangsphase nicht mehr als vier Monate dauert. Doch aufgepasst sollte die Phase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten länger als vier Monate dauern, wird das Kindergeld rückwirkend für den kompletten Zeitraum gestrichen.

Sonderregelung beim Zweitstudium

Eine Einschränkung gibt es aber für den Kindergeldbezug bei Ausbildung und Studium zu beachten. Falls das Kind nach erfolgreich beendetem Erststudium bzw. Erstausbildung ein Zweitstudium oder eine Zweitausbildung macht, darf es nebenher maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Andernfalls würde der Kindergeldanspruch der Eltern entfallen. Die Höhe der Einkünfte spielt dabei keine Rolle.

Es kann natürlich auch passieren, dass das Kind nach der Schule nicht sofort einen Ausbildungsplatz oder Studienplatz bekommt. In diesem Fall müssen Eltern nicht auf das Kindergeld verzichten. Denn das Gesetz schreibt durch § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG vor, dass Eltern auch einen Kindergeldanspruch haben, wenn das volljährige Kind in Ermangelung eines Ausbildungsplatzes oder Studienplatzes keine Ausbildung oder Studium anfangen kann. Eine Bedingung gibt es allerdings. Das Kind muss sich ernsthaft, um einen Studien- bzw. Ausbildungsplatz bemühen. Ansonsten darf die Familienkasse die Kindergeldzahlung streichen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 26. August 2014, XI R 14/12) zeigt.

Kindergeld bei einem Studium im Ausland

In der heutigen Zeit wollen viele junge Menschen im Ausland studieren. Doch welche Auswirkungen hat der Aufenthalt im Ausland für den Kindergeldanspruch der Eltern? Ein einzelnes Auslandssemester in für den Kindergeldanspruch der Eltern im Normalfall unkritisch. Ein vorübergehender, weniger als ein Jahr andauernder Auslandsaufenthalt führt grundsätzlich nicht zum Wegfall des Wohnsitzes im Inland, so dass das Kindergeld bei einem Auslandssemester an die Eltern weitergezahlt wird.

Etwas anders sieht die Sache aus, wenn das Kind für ein Auslandsstudium mehrere Semester im Ausland verbringt. Dann muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Kind in dieser Zeit seinen Wohnsitz im Inland beibehalten hat. Nur dann haben die Eltern weiterhin einen Kindergeldanspruch. In einem Gerichtsverfahren zu diesem Thema entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 23. Juni 2015, Az. III R 38/14, veröffentlicht am 28. Oktober 2015) zu Gunsten der Kläger, deren Sohn ein vierjähriges Bachelorstudium in China absolvierte, dass diese weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld haben. Dabei vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Sohn der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hatte, da er zumindest die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte.

Kindergeldanspruch bei freiwilligem sozialen Jahr

Darüber hinaus können Eltern auch für ein volljähriges Kind Kindergeld von der Familienkasse bekommen, wenn dieses ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr macht. Auch in diesem Fall gilt als Obergrenze für den Kindergeldbezug das Höchstalter von 25. Jahren.

Kindergeld für volljährige Kinder mit Behinderung


Ein Kindergeldbezug über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus ist möglich, wenn das Kind an einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leidet. Eltern erhalten zeitlich unbegrenzt Kindergeld für volljährige Kinder mit Behinderung, wenn diese aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Voraussetzung für ein Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei volljährigen Kindern mit Behinderung ist aber, dass die Behinderung bei dem Kind bereits vor dessen 25. Geburtstag aufgetreten ist.