Kindergeld bei Masterstudium und Bachelorstudium

Masterstudium

In Deutschland wurden vor einiger Zeit die Diplomstudiengänge abgeschafft und durch das Masterstudium und Bachelorstudium ersetzt. Für alle Eltern stellt sich nun die Frage, ob das Kindergeld bei einem Masterstudium weitergezahlt wird. Hier kommt es darauf an, ob das Masterstudium als Erststudium oder nachfolgendes Zweitstudium gewertet wird. Zu dieser Thematik gab es vor Kurzem ein entscheidendes Urteil des Bundesgerichtshofs. Nachfolgend haben wir alle relevanten Informationen zum Kindergeld im Masterstudium und Bachelorstudium für Sie zusammengestellt.

Kindergeld bei Erststudium und Zweitstudium

Der Kindergeldanspruch von Eltern kann sich über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn das Kind in dieser Zeit ein Studium absolviert. Dabei muss aber immer zwischen Erststudium und Zweitstudium unterschieden werden. Seit der letzten Gesetzesänderung müssen für den Kindergeldbezug bei einem Erststudium keine weiteren Bedingungen erfüllt sein. Das Kindergeld wird bis zum Erreichen der Altersgrenze an die Eltern ausgezahlt, unabhängig davon, ob das Kind während des Studiums zusätzlich arbeitet und wie viel es verdient. Anders als beim Erststudium ist beim Zweitstudium die Kindergeldzahlung an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Das Kind darf beim Zweitstudium nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Andernfalls wird die Kindergeldzahlung komplett gestrichen. Die Höhe des Einkommens spielt dagegen keine Rolle für den Kindergeldanspruch.

Ausnahmeregelungen beim Zweitstudium

Es gibt allerdings ein paar Ausnahmeregelungen für Studenten im Zweitstudium, die es den Eltern ermöglichen, weiterhin Kindergeld zu bekommen, obwohl ihre Kinder die Grenze von 20 Stunden für die wöchentliche Arbeitszeit überschreiten. So ist eine geringfügige Beschäftigung unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit generell unschädlich für den Kindergeldanspruch im Zweitstudium. Das Gleiche gilt auch für alle Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, wie beispielsweise das Referendariat bei einem Lehramtsstudium. Eine weitere Ausnahmeregelung ist vor allem für Studenten von Bedeutung, die in den Semesterferien die freie Zeit nutzen wollen, um etwas Geld nebenbei zu verdienen. So kann das Kindergeld auch während des Zweitstudiums weiterhin bezogen werden, wenn der Student für eine vorübergehende Zeit von höchstens zwei Monaten mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Voraussetzung für ein Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ist allerdings, dass der Student über das ganze Jahr gesehen im Durchschnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Masterstudium als Erststudium oder Zweitstudium?

Wenn das Kind nach dem Abitur ein Bachelorstudium beginnt und vorher keine Ausbildung oder einen Studiengang abgeschlossen hat, handelt es sich um ein Erststudium. Für die Eltern bedeutet das, sie bekommen weiterhin Kinder vom Staat unabhängig davon, wie viele Stunden das studierende Kind zusätzlich pro Woche einer beruflichen Tätigkeit nachgeht.
Beim Masterstudium hingegen ist die Situation etwas komplizierter als beim Bachelorstudium. Die für den Kindergeldbezug beim Masterstudium entscheidende Frage ist, ob dieses als Erststudium oder Zweitstudium anzusehen ist. Lange Zeit ging die Finanzverwaltung davon aus, ein Masterstudium grundsätzlich als Zweitstudium einzustufen ist. Demzufolge bekamen die Eltern nur dann Kindergeld, wenn ihr Kind die Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche nicht überschritten hat.

Konsekutives Masterstudium als Teil des Erststudiums


Die Gerichte in Deutschland vertreten aber inzwischen teilweise eine andere Rechtsauffassung.. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Masterstudium noch als Bestandteil des Erststudiums anzusehen und damit nicht als eigenständiges Zweitstudium, wenn das Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum vorangegangenen Bachelorstudium steht und als sogenanntes konsekutives Masterstudium inhaltlich auf den Bachelorstudiengang aufbaut. Daraus resultiert dann, dass die Eltern weiterhin Kindergeld ausgezahlt bekommen, auch wenn ihr Kind zusätzlich zum Studium mehr als 20 Stunden einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. So hat der Bundesfinanzhof erst vor kurzem (Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 9/15, veröffentlicht am 18. November 2015) zugunsten einer Mutter entschieden, dass sich deren Sohn, der nach seinem Bachelorabschluss im Studiengang Wirtschaftsmathematik noch ein Masterstudium in ebendiesem Studiengang begonnen hatte, weiterhin in einem Erststudium befand. Folglich stand der Mutter auch weiterhin Kindergeld zu, obwohl ihr Sohn neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachging.