Kindergeld im freiwilligen sozialen Jahr / FSJ

Kindergeld im freiwilligen sozialen JahrHier erfahren Sie, ob es auch Kindergeld im freiwilligen sozialen Jahr gibt. Mit dem Schulabschluss in der Tasche, wollen heutzutage viele junge Menschen sich erst einmal sozial engagieren, bevor sie ins Berufsleben starten. Dafür bietet sich ein freiwilliges soziales Jahr oder kurz FSJ an. Für Eltern, deren Kinder ein FSJ machen, stellt sich dann die Frage, wie es mit dem Kindergeld in der Zeit des Freiwilligendienstes weitergeht, Die gute Nachricht gleich vorneweg. Für die Eltern besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, weiterhin Kindergeld während des Freiwilligendienstes ihres Kindes zu bekommen. Nachfolgend erklären wir Ihnen, welchen Voraussetzungen für das Kindergeld im freiwilligen sozialen Jahr erfüllt sein müssen.

Kindergeldanspruch im FSJ hängt vom Alter ab

Ob es während des freiwilligen sozialen Jahres weiterhin Kindergeld gibt, hängt zum einen von dem Alter des Kindes ab. Dabei gilt, solange das Kind noch keine 18 Jahren alt ist, bekommen die Eltern auf jeden Fall Kindergeld. Doch auch für bereits volljährige Kinder, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, kann es während des Freiwilligendienstes weiterhin Kindergeld geben. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d haben Eltern für volljährige Kinder, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Kindergeldanspruch, wenn ihr Kind einen der im Gesetz aufgeführten Freiwilligendienste absolviert. Dazu gehören neben dem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) auch der Bundesfreiwilligendienst (BFD) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ).

Kein Kindergeld im FSJ bei schädlicher Erwerbstätigkeit

Eine Einschränkung gilt es jedoch zu beachten. Falls der Freiwillige bereits eine Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine schädliche Erwerbstätigkeit zu einem Verlust des Kindergeldanspruchs führen. Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit 20 Stunden überschreitet. Aber keine Sorge, dabei wird die eigentliche Tätigkeit für den Freiwilligendienst nicht mitgezählt. Ein Verlust des Anspruchs auf Kindergeld im freiwilligen sozialen Jahr ist also nur für den Fall zu befürchten, dass der Freiwillige neben dem Freiwilligendienst auch noch eine zeitintensive Nebentätigkeit ausübt.

Altersgrenze für das Kindergeld im freiwilligen sozialen Jahr

Für Kinder, die bereits älter als 25 Jahre sind, gibt es dagegen definitiv kein Kindergeld im freiwilligen sozialen Jahr mehr. Eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus wie damals beim Zivildienst kommt beim FSJ nicht infrage. Das bestätigt auch ein Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 23. April 2012, Az.: 10 K 3219/11 Kg). Eine Gleichstellung der Freiwilligen mit Zivildienstleistenden ist nach Ansicht des Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen.

Versicherungsschutz beim freiwilligen sozialen Jahr

Neben der Frage nach dem Kindergeldanspruch ist es natürlich auch wichtig zu wissen, wie es um den Versicherungsschutz im FSJ bestellt ist. Wer ein freiwilliges soziales Jahr macht, ist während dieser Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Für die Krankenversicherung müssen die Freiwilligen aber keinerlei Beiträge bezahlen, weil sowohl der Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil von der Einsatzstelle übernommen werden. Darüber hinaus ist man im freiwilligen sozialen Jahr auch in der gesetzlichen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung versichert. Außerdem besteht während des freiwilligen sozialen Jahres auch ein Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung.